Ab dem 18. Mai 2020 können Speisewirtschaften im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 2 Gaststättengesetz ihren Betrieb wieder aufnehmen. Dazu gehören z. B. auch Cafés und Eisdielen. Grundlage für eine Öffnung ist die Gaststätten-Verordnung.
Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Gaststätten (Corona-Verordnung Gaststätten – CoronaVO Gaststätten) (AUSZUG)
Vom 16. Mai 2020
§ 2 Allgemeine Schutzmaßnahmen
(1) Beschäftigte und Gäste,
- die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
- die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, dürfen die Gaststätte nicht betreten.
(2) Durch Aushang außerhalb der Gaststätte, sind die die Gäste betreffenden Vorgaben, die in der Gaststätte gelten, insbesondere Abstandsregelungen, Hygienevorgaben und eine vom Betreiber vorgesehene Reservierung, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen.
(3) Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Gästen zu erheben und zu speichern:
- Name und Vorname des Gastes,
- Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
- Telefonnummer oder Adresse des Gastes.
Die Gäste dürfen die Gaststätte nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 3 Abstandsregelungen
(1) Wo immer möglich, ist ein Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, soweit die CoronaVO nichts anderes zulässt. Die Gäste sind hierüber vor Betreten der Gaststätte zu informieren.
(2) Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln und Umarmen, ist zu vermeiden.
(3) Tische sind im Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander anzuordnen und ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen, insbesondere Treppen, Türen, Aufzüge und Sanitärräumen, sind sicherzustellen.
(4) Gästen muss ein Sitzplatz, beispielsweise auf Stühlen oder Hockern, zugewiesen werden.
(5) Der Kontakt und die Kommunikation der Beschäftigten mit den Gästen ist bei der Bedienung auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken. Soweit räumlich möglich, sollen seitens der Beschäftigten Servierwagen benutzt werden.
Ab dem 29. Mai:
- Öffnung von Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen unter Auflagen (diese werden zeitnah veröffentlicht).